Geschäfts - und Benutzungsordnung
Bodenverband Schwalm-Eder K.d.ö.R.
Die Verbandsversammlung des Bodenverbandes Schwalm-Eder hat in ihrer Sitzung vom 20.08.2014 folgende Geschäfts- und Benutzungsordnung für die Verbandsmaschinen und Gemeinschaftsanlagen beschlossen:
Sämtliche Maschinen und Anlagen sind Eigentum des Bodenverbandes.
§ 1 Anschaffung und Veräußerung von Maschinen und Anlagen
- Die Anschaffung der Maschine erfolgt aufgrund des Nachweises einer ausreichend hohen Auslastung. Es wird zwischen gruppenbezogenen und nicht gruppenbezogenen Maschinen und Anlagen unterschieden. In jedem Fall entscheidet der Verbandsvorstand ob und welche Maschinen oder Anlagen angeschafft oder veräußert werden.
§ 2 Verpflichtung zum Maschineneinsatz
- Die Beschaffung von Maschinen und Anlagen erfolgt aufgrund des Verursacherprinzips. Mitglieder, die zur Beschaffung von Maschinen und Anlagen Veranlassung gegeben haben, müssen diese bis zur vollständigen Bezahlung der Maschinen oder Anlagen – im Regelfall 7 bis 8 Jahre – benutzen. Auch bei Nichtbenutzung werden die Festkosten in Rechnung gestellt. Für gruppenbezogene Maschinen oder Anlagen sind aufgrund von Finanzierungsplänen Verpflichtungserklärungen von den Mitgliedern zu unterschreiben. Nichtgruppenbezogene Maschinen werden aufgrund einer durch Vorstand und Geschäftsführung erarbeiteten Nutzungsprognose gekauft. Die sich ergebenen Pflichten sind im einzelnen in der Satzung sowie in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
§ 3 Ersatzbeschaffung
- Die Ersatzbeschaffung von Maschinen oder Anlagen erfolgt nach den in § 2 getroffenen Regelungen. Bei gruppenbezogenen Maschinen oder Anlagen gelten Ersatzbeschaffungen als von dem einzelnen Gruppenmitglied verursacht, wenn die Mehrheit der Gruppenmitglieder Veranlassung zur Ersatzbeschaffung gegeben hat. Dies schließt nicht aus, dass Mitglieder der Gruppe bei der Ersatzanschaffung ausscheiden und andere neu hinzukommen. Dieses Ausscheiden und Neuhinzutreten zur Gruppe muss vor der Ersatzanschaffung festgestellt werden.
§ 4 Auflösung von Maschinengruppen oder gruppenbezogenen Anlagen
- Die Auflösung einer Maschinengruppe ist nur bei einstimmigem Beschluss aller Mitglieder, die sich zur Nutzung der Maschine oder Anlage verpflichtet haben, möglich.
§ 5 Restwerte bei Auflösung von gruppenbezogenen Maschinen
- Restwerte im Sinne dieses Paragraphen entstehen durch höhere Auslastung oder zu hoch kalkulierte Benutzungsgebühren. Als Restwert wird der Verkehrswert abzüglich des noch bestehenden Finanzierungsbetrages festgelegt. Der Verkehrswert wird i.d.R. durch Verkauf ermittelt. Bei gruppenbezogenen Maschinen oder Anlagen werden 90 % des Restwertes als zu viel bezahlte Benutzungsgebühr an die Mitglieder zurück erstattet, die sich verpflichtet hatten.
§ 6 Verbandskataster und Hebeliste
- Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, ihre landwirtschaftlich genutzte Fläche dem Verband mitzuteilen. Zur Vereinfachung werden diese Meldungen vom Verbandsvorstand in einer allgemeinen Umfrage alle zwei Jahre durchgeführt. Grundlage zur Erhebung des Verbandsbeitrages sind die Flächen, die am Tage des Beitragseinzuges der Geschäftsstelle gemeldet sind.
§ 7 Maschinenbenutzung
- Die Verbandsmaschinen dürfen nur von den Verbandsmitgliedern und Nutzern, die eine Nutzungsvereinbarung gemäß §2 (2) der Satzung abgeschlossen haben, genutzt werden. Für jede Maschine wird vom Verbandsvorsteher oder dem Geschäftsführer, im Einvernehmen mit den jeweiligen Benutzern, ein Obmann bestimmt, der die Maschinen überwacht und den Einsatz regelt. Obmann kann auch die Geschäftsstelle sein. Das Mitglied meldet den Maschinenbedarf rechtzeitig beim zuständigen Obmann an. Die tägliche Einteilung wird vom Obmann so geregelt, dass eine optimale Auslastung der Maschine gewährleistet ist. Sofort nach dem Einsatz der Maschine wird die Leistung in die Übergabeprotokolle eingetragen und mit Datum und Unterschrift des Leistungsnehmers versehen. Abrechnung und Einzug der Gebühren erfolgt durch die Geschäftsstelle bargeldlos im Bankabrufverfahren. Entsprechende Vollmachten sind dem Verband zu erteilen. Bei nachweislich falschen Angaben ist neben der Ordnungsstrafe die doppelte Arbeitsgebühr zu zahlen (Punkt 4 der Beitrags- und Gebührenordnung). Der Obmann übergibt sofort nach Einsatzende die ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Übergabeprotokolle zur Abrechnung der Geschäftsstelle.
§ 8 Pflege und Wartung
- Alle seitens des Verbandes zur Benutzung bereitgestellten Maschinen und Anlagen sind mit äußerster Vorsicht zu behandeln und nur entsprechend der Regeln der Betriebs- und Wartungsanleitung einzusetzen und zu pflegen. Zur Wartung und Pflege dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die vom Hersteller dafür zugelassen sind.
§ 9 selbstfahrende Maschinen
- Der Verband stellt eine selbstfahrende Maschine ohne Fahrer den Mitgliedern zur Verfügung. Diese Maschinen dürfen aber grundsätzlich nur von Mitgliedern und von diesen beauftragten Personen gefahren werden, die die nötige Befähigung haben. Der Obmann bestimmt die einzusetzenden Fahrer und ist für die Pflege und Wartung verantwortlich. Er kann diese delegieren. Die Kosten werden auf Nachweis erstattet. Die Fahrer stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Verband, sie sind vielmehr im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei den Mitgliedern oder für den Verband selbstständig tätig. Die Entschädigung der Fahrer durch die Mitglieder kann als Nachbarschaftshilfe durch den Verband oder den Maschinenring, nach den vom LAK herausgegebenen „Verrechnungssätzen für die Überbetriebliche Maschinenarbeit in Hessen“ oder untereinander erfolgen.
§ 10 an Schlepper anzuhängende Maschinen
- Nach dem Einsatz werden sie seitens des Mitgliedes vom groben Schmutz gereinigt, abgeschmiert und dann dem Obmann oder dem nächsten Mitglied übergeben. Bei nicht ordnungsgemäßer Weitergabe ist der Verband berechtigt die Maschine auf Kosten des Letztbenutzers zu reinigen, zu warten und instand setzen zu lassen (siehe Beitragsgebührenordnung). Entsteht dem Mitglied bei Benutzung der Anhängemaschine ein Schaden, der auf Überlastung, fehlerhafte Einstellung oder mangelhafte Überwachung oder Pflege und Wartung zurückzuführen ist, so kann der Verband dafür nicht in Anspruch genommen werden.